Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb / NEU ab 28.02.2022: Aufhebung der Testpflicht für immunisierte Personen

Als Reaktion auf die objektiv vorhandenen Belastungssituationen sowie aufgrund der Regelungen in der neuen Bundestestverordnung möchte das MSB über folgende, daraus abgeleitete Entscheidungen für den weiteren Schul- und Testbetrieb in den Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen informieren:

Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

Die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) wird aufgehoben. Wir hatten diese erweiterte Testpflicht nach den Weihnachtsferien eingeführt, um den Gefahren der Omikron-Welle besser begegnen zu können.

Angesichts der  oben dargestellten Entwicklung ist dies nicht länger nötig. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können (hier gelten die Regeln, die bis zu den Weihnachtsferien gültig waren). Schülerinnen und Schüler können aber nach persönlicher Entscheidung weiterhin freiwillig an den Testungen teilnehmen. Im Übrigen wird an allen weiterführenden Schulen das eingeführte Testverfahren (wöchentlich drei Antigen-Selbsttests vor Unterrichtsbeginn) fortgeführt, also montags, mittwochs und freitags.

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Der Zutritt zum Schulgebäude ist nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich! Im gesamten Schulgebäude gilt Maskenpflicht!

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Testungen

Der Besuch des Präsenzunterrichtes wird an die Voraussetzung geknüpft, wöchentlich an drei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung der Selbsttests wird in der Schule erfüllt. Alternativ ist es möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf einen individuellen Distanzunterricht.

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Regelungen zum Infektionsschutz und Hygieneregeln

Schülerinnen und Schüler benutzen nur die ihnen zugewiesenen Unterrichtsräume und in diesen Räumen nur den fest zugewiesenen Platz. Die Türen zu den Unterrichtsräumen werden zeitig vor Unterrichtsbeginn geöffnet (mit Ausnahme der Fachräume) und bleiben geöffnet. Wertgegenstände müssen gesichert werden. In Freistunden und während der Pausen ist darauf zu achten, keine großen Gruppen zu bilden und den Mindestabstand einzuhalten. Für eigenverantwortliches Arbeiten können der Studienraum oder – nach Absprache – große Klassenräume genutzt werden. Alle Räume werden regelmäßig gelüftet (Querlüften mit geöffneten Fenstern und Türen, mindestens alle 20 Minuten für mindestens 5 Minuten, Lüften während der gesamten Pause). Der Hausmeister sorgt dafür, dass mindestens 2 Fenster vollständig geöffnet werden können. Die Mittagspause wird auch in der SI auf 30 Minuten verkürzt, die 7. Stunde beginnt für alle Jahrgänge um 14 Uhr.

Im gesamten Schulgebäude muss während des gesamten Aufenthaltes weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden (FFP2- oder medizinische Masken).

Beim Essen und Trinken oder auch zum Luftholen muss immer der Mindestabstand von 1,50 Metern gesichert sein.

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer achten auf folgende elementare Hygieneregeln:

  • regelmäßiges Händewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Wasser und Seife)
  • Niesetikette: bei Husten und Niesen, Mund und Nase mit einem Tuch bedecken oder in die Armbeuge niesen.
  • Nicht ins Gesicht fassen, wenn die Hände nicht sauber sind.
  • keine Bedarfsgegenstände wie Gläser, Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.