Aktuelle Neuigkeiten

Elternsprechtag auf Distanz am 27.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Elternsprechtag haben Sie normalerweise die Gelegenheit, die Lehrerinnen und Lehrer Ihres Kindes aufzusuchen, um einen Überblick über dessen schulische Situation zu bekommen. Im November lässt das aktuelle Infektionsgeschehen dies nicht zu, so dass wir alternative Wege der Kommunikation zwischen Schule und Eltern gehen müssen, um uns alle zu schützen und Kontakte zu minimieren.

Trotz oder gerade wegen der aktuell schwierigen Lage möchten wir Ihnen natürlich auch in Zeiten von Corona die Möglichkeit geben, fachliche und pädagogische Aspekte zu besprechen oder konkrete Fragen mit den Fachlehrern Ihres Kindes abzuklären. Gesprächstermine können im Moment nur telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Für Videokonferenzen steht uns über den Moodle-Account Ihres Kindes das datenschutzkonforme Videokonferenzsystem BigBlueButton zur Verfügung.

Bitte vereinbaren Sie bis spätestens Donnerstag, dem 26.11. über Ihr Kind oder per Mail einen Termin mit den Fachlehrern, die Sie sprechen möchten. Diese informieren die Kinder darüber, welchen Kommunikationsweg Sie anbieten (Telefon/Videokonferenz). Bitte geben Sie bei der Terminvereinbarung auf jeden Fall die Nummer an, unter der Sie gegebenenfalls angerufen werden möchten. Die Termine werden im 15-Minuten-Rhythmus vergeben und sollen nicht länger als 10 Minuten dauern. Für längere Gespräche vereinbaren Sie bitte einen Termin außerhalb des oben angegebenen Zeitfensters. Bitte sehen Sie von reinen „Kennenlernterminen“ bzw. „anlasslosen“ Terminen ab. Sollten Sie sich nur vergewissern wollen, ob „alles in Ordnung ist“ bzw. sollte das Notenbild völlig unproblematisch sein, reicht sicher auch ein kurzer Austausch per Mail oder ein Gespräch zwischen Ihrem Kind und dem Lehrer in der Schule. Sollte es dringenden Gesprächsbedarf aus der Sicht des Fachlehrers geben, wird dieser sich bei Ihnen melden und um einen Termin bitten.

Bitte beachten Sie, dass wir aus Datenschutzgründen keine personenbezogenen Daten wie Noten oder Aussagen zum Leistungsstand oder zum Verhalten per Mail mitteilen können.

Am Freitag endet der Unterricht ausnahmsweise nach der 5. Stunde.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. A. Rinnen

Neue Regeln – Brief an die Schülerinnen und Schüler

Liebe Schülerinnen und Schüler,
ich hoffe, ihr habt in den Herbstferien trotz all der beunruhigenden Nachrichten ein wenig Erholung finden können.
So wie es momentan aussieht, werden wir mit normalem Stundenplan in den Schulalltag starten. Mit Blick auf das Infektionsgeschehen möchte ich nochmals einige wichtige Punkte in Erinnerung rufen.

Hinweise zur Rückkehr von Schülerinnen und Schülern aus Risikogebieten

Hiermit möchten wir Sie über die geltenden Regelung für die Rückkehr aus Risikogebieten informieren (Schulmail vom 08.10.2020)

Schülerinnen und Schülern müssen sich nach der Rückkehr aus Risikogebieten nach Maßgabe der jeweils geltenden Coronaeinreiseverordnung (vgl. zu der ab dem 7. Oktober 2020 geltenden Fassung https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/201006_coronaeinrvo_ab_07.10.2020_lesefassung.pdf) regelmäßig in Quarantäne begeben. Wenn sie dies missachten und dennoch zur Schule kommen, spricht die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund des Hausrechts das Verbot aus, das Schulgelände zu betreten. Unabhängig von den rechtlichen Folgen stellt ein solches Verhalten einen schweren Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in der Schule dar.

Wenn Schülerinnen und Schüler in Quarantäne sind, bleiben sie dem Unterricht aus Rechtsgründen fern. Dieser Umstand stellt daher keine Schulpflichtverletzung und keinen schulischen Pflichtenverstoß der Schülerin oder des Schülers dar. Das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Urlaubsverhalten ist durch schulrechtliche Maßnahmen (Bußgeldverfahren, Ordnungsmaßnahmen) nicht zu sanktionieren.

Nach § 43 Absatz 2 SchulG müssen die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler im Falle eines Schulversäumnisses die Schule unverzüglich benachrichtigen und schriftlich den Grund mitteilen. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung von Quarantänemaßnahmen versäumt wird, kann die Schule im Fall der gesetzlichen Quarantäne gemäß § 3 CoronaEinrVO von den Eltern Nachweise über die Reise in ein Risikogebiet verlangen und im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne im Wege der Amtshilfe gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beim Gesundheitsamt Erkundigungen einziehen, ob und ggfls. welche Maßnahmen dort aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund der nach dem Infektionsschutzgesetz erlassenen Bestimmungen getroffen worden sind. Für die Nachholung quarantänebedingt nicht erbrachter Leistungsnachweise (Klassenarbeiten, Klausuren) gelten die Bestimmungen der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung.

Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet und der Einreise nach Deutschland entfällt die Pflicht zur Quarantäne ab dem Zeitpunkt, ab dem Einreisende ein negatives Testergebnis nachweisen können. Hierfür gibt es aktuell zwei Möglichkeiten:

·         Nachweis eines negativen Testergebnisses bei der Einreise, das nicht älter als 48 Stunden sein darf. Dieses ärztliche Zeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein.

·         Testung unverzüglich nach der Einreise (Testzentrum oder Hausarzt)